Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Semmelrock Ebenseer Baustoffindustrie GmbH & CoK

Gültig ab 1. Februar 2010, Semmelrock Ebenseer Baustoffindustrie GmbH & CoKG wird im Textteil kurz Firma genannt.

1. Geltung

Die Lieferbedingungen gelten für alle abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte und Werksverträge und damit zusammenhängenden Lieferungen und Nachlieferungen. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie durch schriftliche Erklärung der Firma bestätigt werden. Einkaufsbedingungen von Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn die Firma diesen nicht widersprochen hat. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten für dieses Rechtsgeschäft in Ergänzung oder Abänderung dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Die Angebote der Firma sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Deren Gültigkeit ist, sofern nicht schriftliche Verlängerung erfolgt, auf zwei Monate begrenzt. Das gilt sowohl für Angebote in Preislisten als auch für Einzelangebote. Die Änderung eines Kostenbestandteiles berechtigt die Firma zu einer entsprechenden Preiskorrektur. Die im Angebot enthaltenen Mengen, Abmessungen, Gewichte und sonstigen Angaben sind mit größter Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Genauigkeit angeführt. Die Bestellung des Kunden stellt ein Vertragsangebot an die Firma dar, auch wenn die Bestellung von einem Mitarbeiter aufgenommen wird, und gilt von der Firma als angenommen durch Absendung der Auftragsbestätigung oder durch Lieferbeginn. Die Firma ist berechtigt, vom Angebot oder abgeschlossenen Vertrag ohne Übernahme jedweder Folgekosten zurückzutreten oder die Lieferungen vorübergehend einzustellen, wenn während des Vertragsverhältnisses
a) die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder
b) über den Kunden Umstände bekannt werden, welche seine Zahlungsfähigkeit in Frage stellen.

3. Preise und Verrechnung

Die Preise basieren auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisangabe. Im Falle von Preiserhöhungen, etwa für Roh- und Hilfsstoffe, oder sonstigen Kostenerhöhungen bei Löhnen, Gebühren, Frachten etc. ist die Firma berechtigt, eine angemessene Veränderung zugunsten oder zu Lasten des Käufers vorzunehmen. Dies gilt auch für Nachbestellungen. Angebots- und Verrechnungspreise verstehen sich ausschließlich der noch hinzuzurechnenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Verrechnung gelten die Maße und Mengen der tatsächlichen Lieferung oder Leistung aufgrund der, von wem immer, bestätigten Lieferscheine. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise in Angeboten und Prospekten ab Werk, Lkw-verladen. Wird unserer Auftragsbestätigung nicht innerhalb von drei Tagen widersprochen, so gilt diese durch den Kunden als angenommen. Die vereinbarten und verrechneten Preise gelten unter der Voraussetzung, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält. Werden die Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet, steht der Firma das Recht zu, die Differenz zwischen einem etwaigen Preisnachlass und den geltenden Listenpreisen nach zu verrechnen.

4. Lieferzeit

Angaben von Lieferzeiten erfolgen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, unverbindlich und beginnen jedenfalls erst:
a) nach Annahme des Auftrags durch die Firma oder
b) falls eine Anzahlung vereinbart ist, bei deren Eingang;
c) in jedem Falle erst nach Einlangen aller für die Lieferung erforderlichen Unterlagen beim Verkäufer.
Von der Firma werden die angegebenen Lieferfristen nach Tunlichkeit und Möglichkeit eingehalten. Ist dies nicht möglich, so steht dem Kunden nach Setzung einer Nachfrist von acht Tagen das Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aus dem Titel des Lieferverzuges. Im Falle des Übernahmeverzuges durch den Kunden ist die Firma berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, die Ware zu verrechnen und vereinbarungsgemäß fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verkaufen.

5. Versand und Transport

Der Versand bzw. Transport erfolgt mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Versand- bzw. Transportart wird mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung durch die Firma bestimmt. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Zum Abschluss von Versicherungen ist die Firma nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Auch wenn die Firma eine im Interesse des Käufers gelegene Versicherung ohne dessen Aufforderung abschließt, trägt die Kosten hiefür der Käufer.
Stehzeiten und Leistungen der LKW bei der Entladestelle, die eine halbe Stunde je Fahrzeugeinheit überschreiten, sind vom Kunden der Firma (auch im Falle eines franko Baustellenpreises) mit den Kosten gemäß unseren Frachtbedingungen zu ersetzen. Der Kunde trägt außerdem auch bei einem franko Baustellenpreis nachstehende Mehrkosten:
- für Kranentladungen € 5,42/Palette exkl. MwSt.;
- einen Mindermengenfrachtzuschlag von € 25,00/Palette zum Händlerlager, wenn weniger als sechs volle Paletten auf Wunsch des Kunden geliefert oder nachgeliefert werden.
- je Baustellenanlieferung und je Anfahrt für Baustellenräumung verrechnen zusätzlich eine Frachtpauschale von € 57,50
- den Mehraufwand aufgrund einer ungeeigneten Baustellenzufahrt;
- den Mehraufwand wegen ungenauer Bezeichnung der Baustelle, Unbenützbarkeit der Zufahrt, Straßenmaut, Straßenmehrbenützungsbeiträge oder Gewichtsbeschränkungen.

6. Paletten – A) Palettenrücknahme – Endverbraucher und Gewerbe

Verschiedene Produkte können nur auf Paletten ausgeliefert werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Standardpaletten mit € 9,50, die ÖBB-Paletten (Euro-Paletten) mit € 9,50, die werkseigenen Großpaletten mit € 9,50 sowie Big Bag mit € 9,50 (+ € 9,50 für Palette) zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Bei für die Firma frachtfreier Retournierung der Paletten in unbeschädigtem Zustand zum Lieferwerk – innerhalb von acht Wochen – erhält der Käufer eine Gutschrift von € 8,–/Stk. bis zur seinerseits verrechneten Palettenanzahl. Nach Ablauf der acht Wochen erlischt unsere Rücknahmeverpflichtung. Einwegpaletten (als solche gekennzeichnet) werden auch bei Rückgabe nicht ersetzt. Die Firma ist nicht verpflichtet, die gelieferten Paletten selbst beim Kunden abzuholen. Im Zuge der Anlieferung wird die Firma zusammengestapelte und unbeschädigte Paletten tunlichst zurücknehmen. Ist der Kunde nicht in der Lage, bei ihm verbliebene Paletten selbst zurückzubringen, kann mit der Firma gegen Entgelt eine Abfuhr vereinbart werden.

B) Palettenrücknahme – Händlerpartner
Für vom Händlerpartner an unsere Firma retournierte Paletten schreiben wir dem Händlerpartner € 0,47/Palette mehr gut, als wir diesem in Rechnung gestellt haben. Diese Regelung tritt außer Kraft, wenn die Lademittel auf Kosten der Firma zurücktransportiert werden.

7. Zahlung, Zahlungskonditionen

Generell tritt die Fälligkeit der Preisforderungen der Firma gegenüber dem Kunden mit Zusendung der Rechnung ein. Mangels anderer Vereinbarungen sind die verrechneten Preise netto zahlbar. Ein Skonto kann vom Kunden nur in jenem Umfang in Anspruch genommen werden, als ein Skonto im Auftrag oder auf der Rechnung festgehalten erscheint. Eine Veränderung der Fälligkeit oder Verlängerung des Zahlungszieles tritt durch Mängelrüge oder Lieferverzögerung nicht ein. Skonti können nur dann als solche behandelt werden, wenn die Bezahlung der Faktura innerhalb der gewährten Skontofrist erfolgt und keine älteren Rechnungen unbeglichen sind. Zahlungen der Kunden sind immer auf die älteste Schuld zu buchen. Zu Unrecht vorgenommene Preisabstriche müssen nachbezahlt werden. Zahlungen gelten mit der Verständigung der Firma von der Gutschrift auf ihrem Konto als eingegangen. Bei Zahlungsverzug werden dem Kunden bankmäßige Verzugszinsen durch monatliche Zinsrechnung zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnet. Die Höhe des Zinssatzes wird in jeder Rechnung mitgeteilt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, auch außergerichtliche Mahnspesen zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug auch nur eines Teiles der gesamten offenen Rechnungen ist die Firma berechtigt, den gesamten offenen Saldo sofort fällig zu stellen. Die Firma ist zur Entgegennahme von Kundenwechseln nicht verpflichtet. Nimmt sie solche entgegen, gehen die gesamten Wechselspesen einschließlich der Diskontzinsen zu Lasten des Kunden. Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Forderungen, welcher Art auch immer, gegen Forderungen der Firma aufzurechnen.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die von der Firma gelieferte Ware Eigentum der Firma. Der Kunde tritt bei Auftragserteilung an die Firma die bei Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehende Forderung an seinen eigenen Kunden (Auftraggeber) der Firma ab. Auf Wunsch der Firma kann diese die erhaltene Abtretung im Umfange ihrer Forderung gegenüber dem Kunden durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber des Kunden geltend machen. Das Einverständnis des Kunden zu diesem Recht wird durch jede Auftragserteilung an die Firma begründet. Die schuldbefreiende Zahlung des Auftraggebers des Kunden kann ab diesem Zeitpunkt nur an die Firma geleistet werden. Im Falle der Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Gläubiger des Kunden hat dieser die Firma sofort zu verständigen, den Gläubiger auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und für alle der Firma entstehenden Kosten für die Freilassung dieser Waren von Rechten Dritter aufzukommen.
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder im Falle des Zahlungsverzuges über mehr als 30 Tage seit Fälligkeit ist die Firma berechtigt, die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beim Kunden abzuholen und unter analoger Anwendung der Bestimmungen über die Warenrückgabe zu verwerten. Nimmt die Firma aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurück, so haftet der Käufer für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf dieser Waren ergibt, auch hat er die Kosten des Rück- und Weitertransportes zu ersetzen.

9. Retourware und deren Vergütung

Warenrücklieferungen jeglicher Art werden nur innerhalb von vier Wochen und schriftlicher Rücksprache und nur dann zurückgenommen, wenn die Ware unbeschädigt und originalverpackt auf Paletten zur Abholung bereitgestellt ist. Vom Kunden zurückgebrachte Ware, welche nicht originalverpackt in ganzen Paletten ist, wird von der Firma nicht übernommen. Erfolgt die Warenrücklieferung durch unser Unternehmen werden die anfallenden Kosten, mindestens jedoch € 57,50, verrechnet. In jedem Fall hat der Kunde einen übernahmefähigen Beleg (Lieferschein), wo Produkt und Menge festgehalten sind, bei Retournierung mitzugeben. Vom Platzmeister der Firma unbeanstandete Retourware wird dem ursprünglichen Preis ab Werk unter Abzug der Manipulationsgebühr von 20 Prozent gutgeschrieben. Jegliche Sackware sowie Aktions- und Einlagerungsware wird nicht zurückgenommen und nicht vergütet.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

Die Firma haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für branchenübliche Qualität. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche können nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Zusage der Firma vom Kunden erhoben werden. Bruch von bis zu 2 Prozent der jeweiligen Liefermenge wird durch die Firma nicht ersetzt. Wenn die entsprechenden Bruchmengen auf dem Lieferschein festgehalten werden, wird in der Regel die 2 Prozent übertreffende Menge ersetzt. Die Ware ist bei Übernahme vom Kunden oder dessen Beauftragten nach Menge und Beschaffenheit durch optische Kontrolle zu messen, zu zählen und zu überprüfen. Durch eine solche Kontrolle beanstandete Ware darf nicht eingebaut werden und muss die Beanstandung spätestens innerhalb von drei Tagen der Firma schriftlich bekanntgegeben werden. Erfolgte der Transport mit Kranfahrzeug und wurde der Auftrag franko Baustelle bzw. Lager, kranabgeladen, abgeschlossen, so gilt die Übergabe der Ware nach der Abladung als erfolgt. Für Bruchbeschädigungen, welche durch schlechte Zufahrt und beim Abladen bzw. Manipulieren des Kranes auf der Baustelle entstehen, haftet die Firma nicht. Bei begründeter und rechtzeitig eingebrachter Mängelrüge übernimmt die Lieferfirma die Verpflichtung zum Ersatz jener Stücke, die nachweisbar und durch mangelhafte Ausführung oder durch Transportbeschädigung auf unserem Lkw unbrauchbar geworden sind, oder die Firma erteilt Gutschrift unter Abstandnahme von einer Ersatzlieferung. Bei verschiedenen Produktgruppen gelten im Falle der Bemängelung jene Produktmerkmale, die von der Firma durch Beischluss zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung in Form von Verlegevorschriften, Merkblättern, technischen Hinweisen usw. mitgeteilt wurden. Die Produkte der Firma werden aus Naturmaterialien hergestellt, die in der Farbe natürlichen Schwankungen unterworfen sind. Leichte Farbunterschiede zu den vorgelegten Mustern sowie zwischen einzelnen Produkten gelten nicht als Mangel.
Farbunterschiede zwischen Produkten aus unterschiedlichen Produktionschargen sind unvermeidlich und werden nicht als Mängel anerkannt. Über der Toleranzgrenze liegende Farbunterschiede zwischen gleichen Produkten indizieren Lieferung aus unterschiedlichen Produktionschargen, das heißt, Produkte, zwischen denen solche über der Toleranzgrenze liegende Farbunterschiede bestehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als aus unterschiedlichen Chargen geliefert. Eine Mängelrüge aus diesem Titel hat in jedem Fall vor Einbau (Verlegung) zu erfolgen. Aus dem Titel des Schadenersatzes haftet die Firma, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt, grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

11. Produkthaftung

1. Sämtliche Rechte und Pflichten, die unsere Kunden im nachfolgenden übernehmen, gelten so lange, als der Firma gegenüber Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften im Zusammenhang mit der Inverkehrsetzung, der Weiterlieferung oder Weiterveräußerung von Produkten geltend gemacht werden können.
2. Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmens ist gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz und auch nach anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
3. Werden unsere Produkte seitens des Kunden zum Zwecke der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erworben, so verpflichtet sich der Kunde, den Haftungsausschluss zu unseren Gunsten nachweislich auf die jeweiligen Abnehmer vertraglich zu überbinden und diese in gleicher Weise zur Weiterüberbindung des Haftungsausschlusses zu unseren Gunsten in der gesamten Kette der Abnehmer und insbesondere auch der Benützer des Produktes vertraglich zu verpflichten.
4. Ansprüche Dritter aus dem Produkthaftungsgesetz sind im Innenverhältnis stets vom Kunden zu tragen. Im Falle der Kunde aus dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche gegen die Firma ausgeschlossen. Umgekehrt hält uns der Kunde dann schad- und klaglos, wenn wir wegen Fehler an Produkten in Anspruch genommen werden, die er in den Verkehr gesetzt hat.
5. Der Kunde ist verpflichtet, für den Fall, dass er unsere Produkte in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass der Vorgang der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder der sonstigen Weitergabe nachweislich festgestellt werden kann, wobei insbesondere Name und Adresse des Erwerbers, das Produkt und das Datum aufzuzeichnen sind. Weiters verpflichtet sich der Kunde, seine Mitarbeiter über die Informationen und Instruktionen, die wir mit unseren Produkten mitliefern, sowie über die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen laufend und nachweislich zu informieren. Auch die Beratung der Kunden des Auftraggebers hat im Sinne dieser Vorschriften und Informationen zu geschehen.
6. Unsere Produkte dürfen vom Kunden nur in einwandfreiem Zustand und ausschließlich entsprechend unseren, den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen in Verkehr gebracht bzw. weitergeliefert und eingebaut werden. Im Falle der Weitergabe unserer Produkte ist die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Befugnis zur Vornahme eines Einbaus oder einer sonstigen Be- und Verarbeitung, der von uns gelieferten Produkte nachweislich zu überbinden. Verlegeanleitungen, Angaben über den Verwendungs- und Einsatzbereich und sonstige Produktinformationen sind seitens des Auftraggebers dem Kunden mit dem Produkt mitzuliefern.
7. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, insbesondere das im Verkauf tätige Personal, über unsere Produktinformationen und die gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen zu informieren. Das Verkaufspersonal seinerseits ist verpflichtet, den Käufer unserer Produkte nur gemäß diesen Informationen, Instruktionen und Vorschriften zu beraten.
8. Der Kunde ist weiters verpflichtet, jene Unterlagen und urkundlichen Nachweise, die zur Beurteilung und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen erforderlich sind, vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Weiterlieferung des Produktes mindestens zehn Jahre hindurch aufzubewahren und sie uns auf Verlangen herauszugeben. Dazu gehört insbesondere der Nachweis der Überbindung des Haftungsausschlusses über die ganze Vertriebskette, die Urkunden gemäß Punkt 5 und der Nachweis im Sinne der Punkte 6 und 7 dieses Abschnittes.
9. Der Kunde hat, wenn er seinerseits das Recht zur Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erwirbt, die Verpflichtung, uns über alle ihm bekanntgewordenen Fehler unserer Produkte und Produktinformationen unverzüglich zu informieren. Wir weisen darauf hin, dass wir für Produkte oder Produktinformationen, die der Kunde in Verkehr setzt, keine Haftung übernehmen, wenn diese als fehlerhaft erkannt werden können. Die daraus entstehenden Schäden sind ausschließlich vom Kunden zu tragen.
10. Es obliegt dem Kunden, den Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Eigenschaften unserer Produkte, insbesondere was die Sicherheit derselben anbelangt, selbstständig zu verfolgen. Sollte dabei der Verdacht eines Widerspruchs zu unseren Produktinformationen, Verlege- und Versetzanleitungen, Anwendungsmöglichkeiten usw. erkennbar sein, hat uns der Kunde darüber unverzüglich zu informieren und die Auslieferung von Produkten, die diesem geänderten Stand der Wissenschaft und Technik in Hinblick auf die Sicherheit der Produkte nicht mehr entsprechen, sofort zu unterlassen.
11. Für Schäden, hinsichtlich deren sich der Kunde Versicherungsschutz beschaffen kann, gewähren wir keinesfalls Deckung.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ungeachtet des vereinbarten Abladeortes wird als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag „Klagenfurt“ vereinbart. Allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind unter Ausschluss aller Gerichtsstände vor dem sachlich hiefür in Betracht kommenden Gericht in Klagenfurt auszutragen, sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

13. Geltung der AGB für Verbraucher gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz

1. Punkt 3 gilt mit dem Zusatz, dass die Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages erfolgt. Ist keine bestimmte Lieferfrist vereinbart, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, wenn die Lieferung innerhalb der oben angeführten Frist von 14 Tagen erfolgt.
2. Über die Regelung des Absatzes 4 hinaus kann der Verbraucher bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag aus den in § 3 Absatz 1 und 2 Konsumentenschutzgesetz genannten Gründen erklären, wobei die Frist frühestens mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt. Ein Rücktritt ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn:
a) das Geschäft in den für geschäftliche Zwecke dauernd benützten Firmenräumlichkeiten oder
b) auf Ständen bei Messen oder Märkten abgeschlossen wurde,
c) der Verbraucher selbst die Geschäftsverbindung angebahnt hat und
d) dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.
3. Punkt 13 gilt nicht, wenn der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder im Inland beschäftigt ist. Der Gerichtsstand richtet sich dann nach dem Sprengel des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Verbrauchers.